Nahrungs­ergänzungs­mittel

Zwischen Lebensmittel und Arzneimittel
Das Nahrungsergänzungsmittelrecht ist eigentlich ein Spezialgebiet des Lebensmittelrechts. Dennoch hat sich unsere Kanzlei über Jahrzehnte immer wieder mit komplexen Abgrenzungsfragen zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln auseinandergesetzt.

In diesem Kontext befassen wir uns sowohl mit allgemeinen sowie speziellen Produkteinstufungsfragen, Überprüfung der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln und schließlich mit Rechtsfragen zu Health-Claims und Produktwerbung.

Das Erscheinungsbild von Nahrungsergänzungsmitteln ist vielfältig und reicht von Tabletten und Kapseln über Pulverbeutel bis hin zu Flüssigampullen.

Darin enthalten sind Stoffe, die physiologische oder ernährungsspezifische Wirkung zeigen – mitunter Nährstoffe, wie Vitamine oder Mineralstoffe. Deren Zweckbestimmung liegt in der zusätzlichen Versorgung des Körpers mit jenen Stoffen, die mit einer alltäglichen Ernährung womöglich nicht ausreichend aufgenommen werden. Als Nahrungsergänzungsmittel unterliegen sie keiner Zulassungspflicht, sondern lediglich einer Anzeigepflicht beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

Gerade diese aus regulatorischer Sicht durchaus attraktiven Vermarktungsbedingungen spornt uns als medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei an, dann unterstützend zur Seite zu stehen, wenn es darum geht, gerade kein Arzneimittel auf den Markt zu bringen. Besonders die Bewertung der Zweckbestimmung eines Nahrungsergänzungsmittels und dessen Bewerbung im Rechtsverkehr sind wesentliche Aspekte unserer Tätigkeit. Um einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entgehen, stehen wir schließlich auch bei technischen Fragen, wie Schriftgröße oder Platzierung von Produktangaben oder Warnhinweisen zur Verfügung.

Langjährige Erfahrungen mit Klassikern und Exoten auf dem Arzneimittelmarkt habe dazu beigetragen, dass unsere Anwälte ein Fingerspitzengefühl dafür entwickelt haben, wann gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln noch zulässig sind und wann der Anwendungsbereich der arzneimittelrechtlichen Vorschriften eröffnet wird.