Heil- und Hilfsmittel
Im Heil- und Hilfsmittelrecht beraten wir Sie zu den Themen:
Recht der Medizinprodukte (MPG), Gesetzliche Voraussetzungen der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Gestaltung von Konformitätserklärungen, Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Off-Label-Use, Aufnahme der Heil- und Hilfsmittel in den gesetzlichen Katalog, Honorarforderung der Leistungserbringer und Beratung bei klinischen Studien
Hilfsmittelrecht
Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V sind sächliche Mittel, die von Versicherten benötigt werden, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Dazu gehören Hörhilfen, orthopädische Einlagen, Elektrostimulationsgeräte, Prothesen ebenso wie Software. Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel auf ärztliche Verordnung erstattet. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V liefert als wichtiges Steuerungsinstrument einen Überblick über die zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähigen Hilfsmittel, auch wenn es nicht abschließend ist.
Hilfsmittelrechtlichen Fragestellungen
Leistungserbringer (wie Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher, Sanitätshäuser) dürfen Hilfsmittel nur an Versicherte abgeben, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen und dies im Rahmen eines sogenannten Präqualifizierungsverfahrens bestätigt wurde. Zudem müssen sie mit den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Versorgungsvertrag schließen, der sie zur Abgabe der betreffenden Hilfsmittel berechtigt.
Ehlers, Ehlers & Partner berät einzelne Leistungserbringer und ihre Verbände zu sämtlichen hilfsmittelrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Kontext von Ausschreibungen und bei der Gestaltung und Verhandlung von Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen.
Sämtliche angrenzenden Rechtsmaterien, wie u.a. das Wettbewerbs-, Werbe-, Datenschutz-, Handwerks- und auch das Strafrecht umfasst unsere Kenntnis. Für die Leistungserbringer setzen wir zudem Vergütungsansprüche gegenüber den Kostenträgern durch.
Insbesondere bei der Aufnahme von innovativen Medizinprodukten in das Hilfsmittelverzeichnis haben wir eine langjährige Expertise.
Heilmittelrecht
Heilmittel i.S.d. § 32 SGB V sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Beschäftigungstherapie.
Für die Leistungserbringung der Heilmittel benötigen die Therapeuten eine Zulassung (§ 124 SGB V), die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt wird. Die weiteren Rahmenbedingungen und die Vergütungen werden in Versorgungsverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern bzw. deren Verbänden geregelt.
Ehlers, Ehlers & Partner vertritt Leistungserbringer und ihre Verbände zu sämtlichen Fragen des Heilmittelrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren sowie bei der Gestaltung und Verhandlung von Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen oder bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen für bereits geleistete Vergütungen.